Die Geschäftsordnung des Amateur-Box-Verbandes Land Brandenburg e. V. wird
ihrem Inhalt nach von der Satzung, den Ordnungen und den allgemeinen Grundsätzen
einer sportlichen Organisation bestimmt.
Ohne eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Beteiligten ist die Umsetzung dieser Geschäftsordnung nicht möglich.
1. Tätigkeitsmerkmale
1.1 Präsident
Der Präsident ist der verantwortliche Repräsentant des ABVLB sowohl im nationalen als auch im internationalen Bereich. Er vertritt den Landesverband nach innen und außen.
Im Rahmen der Satzung ist er für die Einberufung des Verbandstages und der Präsidiumstagungen verantwortlich.
Der Sportausschuss hat dem Präsidenten seine Beschlüsse über die sportliche Planung mitzuteilen. Das Präsidium ist ebenfalls davon zu unterrichten. Alle anderen Organe des ABVLB haben die Protokolle und Vermerke über Sitzungen und Besprechungen gleichfalls dem Präsidenten vorzulegen.
Der Präsident übt die allgemeine Dienstaufsicht über
die in den Landesleistungsstütz-
punkten tätigen Honorartrainer des Landesverbandes aus.
Sitzungen und Tagungen der Ausschüsse des Landesverbandes sind mit dem
Präsidenten abzustimmen.
Weiterhin sieht er seine Aufgabe darin, für den Amateur-Box-Verband Land Brandenburg ein wirksames Sponsoring aufzubauen.
1.2 Vizepräsident
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall und hat dessen Funktion dann in vollem Umfang wahrzunehmen.
Der Vizepräsident ist der Vorsitzende des Sportausschusses, der im ABVLB den Leistungssport in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Ausschüssen (Jugendausschuss, Kampfrichterkommission, Trainerrat) organisiert.
Er hält Kontakt mit dem DBV, MBJS und dem LSB.
Der Vizepräsident hat im Bereich der aufgeführten Ausschüsse
eine beratende Funktion.
Der Vizepräsident ist für die Realisierung der Entwicklungskonzeption
des ABVLB verantwortlich. Er hat die Planungsarbeit im Rahmen des Sportausschusses
vorzunehmen und diese dem Präsidium vorzulegen.
Hierzu gehören:
- die Perspektiv- und Strukturplanung für 4 Jahre im Rhythmus der Olympiade
- Nach Beschlussfassung durch das Präsidium hat der Vizepräsident
die
Planungsvorhaben des ABVLB in Planungsgesprächen mit dem MBJS und dem LSB
zu vertreten.
- Der Vorschlag zur Aufnahme von Kämpfern in den A/B/C-Kaderkreis
und die
Aufnahme in den D-Kaderkreis.
- Der Vizepräsident organisiert und überwacht alle Fördermaßnahmen
für die
Kaderangehörigkeit mit dem Sporthilfekoordinator beim Verein pro Brandenburg
und
dem DBV.
- Dem Vizepräsidenten wird die Fachaufsicht über die Landestrainer
übertragen.
1.3 Schatzmeister
Der Schatzmeister ist für die Finanzen des Verbandes das verantwortliche
Präsidiums-mitglied. Er hat den Haushaltsplan-Vorschlag für jedes
Geschäftsjahr zu erstellen und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße
Kassenführung und Verwaltung des Verbands-
vermögens.
Er hat darauf zu achten, daß die Bestimmungen der Finanz- und Reisekostenordnung eingehalten werden.
Zur Durchführung seiner Aufgaben steht ihm ein ehrenamtlicher Geschäftsführer zur Verfügung. Der Geschäftsführer kann in Finanzangelegenheiten den Schatzmeister vertreten.
Der Schatzmeister hat die Einzahlung der Gebühren in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer zu überwachen.
In Abstimmung mit dem Vizepräsident Sport ist er verantwortlich für die Abrechnung der D-Kadermaßnahmen.
1.4 Sportwart
Der Sportwart ist das verantwortliche Mitglied des Präsidiums
für die Durchführung aller
sportlichen Maßnahmen des ABVLB im Männerbereich.
Er ist der stellvertretende Vorsitzende des Sportausschusses.
Er hat Sorge dafür zu tragen, daß die Organe des ABVLB,
die direkt mit der
Organisation und Durchführung des Wettkampfgeschehens in Verbindung stehen,
im
Rahmen der Satzung und der Ordnung ihre Aufgaben erfüllen.
Die Hauptaufgaben des Sportwarts sind:
- Durchführung aller genehmigten Sportmaßnahmen der Jahresplanung.
Er hat in
Zusammenarbeit mit dem Sportausschuss und dem Geschäftsführer die
vorgesehenen
Maßnahmen zu organisieren und den Schriftverkehr mit den Vereinen sowie
mit allen
Stellen zu führen, die zum Gelingen der vorgesehenen Maßnahmen eingeschaltet
werden müssen.
- Der Sportwart hat die Ausschreibungen für die Landesmeisterschaften
der Männer zu
erarbeiten und über die Geschäftsstelle an die herauszugeben und in
Zusammenarbeit
mit dem Kampfrichterobmann für die sporttechnische Durchführung dieser
Meister-
schaften verantwortlich.
- Der Sportwart soll in allgemeinen sportlichen Angelegenheiten einen ständigen
Kontakt
mit dem Vizepräsidenten Sport, dem Jugendwart und dem Kampfrichterobmann
halten.
1.5 Kampfrichterobmann
Der Kampfrichterobmann ist Mitglied des Präsidiums und zuständig für das Kampf-richterwesen des ABVLB.
Der Kampfrichterobmann hat dafür Sorge zu tragen, daß die
Wettkampfbestimmungen
des DBV in allen Bereichen eingehalten werden.
Die Richtlinien für Ausbildung, Prüfung und Lizensierung von Kampfrichtern im Bereich des DBV bildet die Grundlage der Ausbildung und Förderung der Kampfrichter im ABVLB.
Der Kampfrichterobmann hat die Kampfgerichte bei allen Wettkämpfen im Bereich des ABVLB zu benennen.
Im Rahmen des Sportausschusses hat er Sitz und Stimme und bei Beratungen sowie Entscheidungen seine Erfahrungen aus dem Kampfrichterwesen aber auch allgemeine Erkenntnisse des Amateurboxsportes mit einzubringen, damit ausgewogene Beschlüsse gefaßt werden.
1.6 Jugendwart
Der Jugendwart ist verantwortliches Mitglied des Präsidiums und gehört dem Sport-ausschuss an.
Er ist dafür verantwortlich, daß die Jugendarbeit im ABVLB nach der Jugendordnung erfüllt wird.
Zur Erledigung seiner organisatorischen und geschäftsmäßigen
Aufgaben hält er einen
engen Kontakt zu den Vereinen.
Der Jugendwart ist verantwortlich für alle sportlichen Maßnahmen im Jugendbereich.
Der Jugendwart veranlasst, dass das Präsidium über die Jugendarbeit und erzielte sportliche Ergebnisse bei den Landes- und Deutschen Meisterschaften informiert wird.
1.7 Verbandsarzt
Der Verbandsarzt ist im Präsidium für die Bearbeitung der
medizinischen Probleme
zuständig.
Der Verbandsarzt vertritt den ABVLB in medizinischen Angelegenheiten
nach innen und
nach außen.
Der Verbandsarzt hat besonders für die Einhaltung der Schutzbestimmungen,
der
Dopingvorschriften und der allgemeinen boxsportlichen Untersuchungsmethoden
zu
wachen und bei Verstößen die zuständigen Organe zu unterrichten.
Bei Veranstaltungen des ABVLB ist er für die medizinische Betreuung
der Teilnehmer
verantwortlich.
1.8 Beisitzer
Der Beisitzer ist mit Sitz und Stimme im Präsidium des ABVLB.
Er wird durch Übernahme von Verbandsaufgaben langfristig auf
eine Funktion im
Präsidium vorbereitet.
Er ist für die Umsetzung der Ehrenordnung des Amateur-Box-Verbandes
Land
Brandenburg verantwortlich.
1.9 Rechtswart
Der Rechtswart hat mit Sitz und Stimme im Präsidium des ABVLB
eine beratende
Funktion.
Zur Durchführung von Beratungen der Rechtskommission, der Abwicklung
des
allgemeinen Geschäftsverkehrs und der Zustellung der Entscheidungen wirkt
die
Geschäftsstelle des ABVLB mit.
1.10 Pressewart
Der Pressewart ist für die Öffentlichkeitsarbeit des ABVLB
verantwortlich. Er hat den
Kontakt zu den Organen der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens zu halten
und
die Veröffentlichungen dieser Medien ständig zu verfolgen.
Presse und allgemeine Veröffentlichungen des ABVLB soll er wesentlich
beeinflussen.
Abstimmungen mit dem Präsidenten, den Ausschussvorsitzenden und der Geschäfts-
stelle sind notwendig.
Er hat eine enge Zusammenarbeit mit der Redaktion des „Boxsport“, zu organisieren.
Seine Veröffentlichungen müssen so gehalten sein, dass das
öffentliche Ansehen des
Amateurboxsportes gefördert wird.
Bei Pressekonferenzen veranlasst er die Einladungen, bereitet das Programm
vor,
beschafft die Räume etc. und führt den Vorsitz während der Konferenz.
Er ist der Pressesprecher des ABVLB und hat daher die Verlautbarungen
des ABVLB
mündlich oder schriftlich herauszugeben.
1.11 Frauenbeauftragte
Die Frauenbeauftragte ist für das Frauenboxen im ABVLB verantwortlich.
Sie hat
in enger Zusammenarbeit mit dem Sportwart und dem Jugendwart dafür zu sorgen,
dass das Frauenboxen in vollem Umfang und in hoher Qualität in allen Altersklassen
entwickelt wird.
1.12 Geschäftsstelle
Der ABVLB betreibt eine zentrale Geschäftsstelle zur Erledigung
der Organisations-
und Verwaltungsarbeiten des Verbandes. Sie wird von einem ehrenamtlichen
Geschäftsführer geleitet. Die Dienstaufsicht übt der Präsident
unmittelbar aus. Der
Leiter der Geschäftsstelle und die Einrichtung stehen dem Präsidium
zur Erledigung
der satzungsgemäßen Arbeiten zur Verfügung.
1.13 Geschäftsführer
Die Aufgaben des Geschäftsführers ergeben sich aus der Satzung,
den Ordnungen, der
Geschäftsordnung und den Festlegungen des Präsidiums des ABVLB.
Der Geschäftsführer hat im Verbandstag und im Präsidium eine beratende Stimme.
Der Geschäftsführer ist für den ABVLB nach innen und
nach außen in nachfolgenden
Bereichen verantwortlich.
Geschäftsbereich:
- in Vertretung des Schatzmeisters in Finanzangelegenheiten.
Dem Geschäftsführer ist Bankvollmacht zusammen mit dem Schatzmeister
und dem
Präsidenten zu erteilen.
- Sachbearbeiter für die Jahresplanung und den Haushaltsvorschlag und für
den
erforderlichen Schriftverkehr in diesem Zusammenhang.
- Sachbearbeiter für den nationalen und internationalen Sportverkehr des
ABVLB.
Darüber hinaus ist der Geschäftsführer mitverantwortlich für
das Kassen-, Rechnungs-
und Finanzwesen sowie für die Abrechnung der Fremdmittel unter Beachtung
der
einzelnen Bedingungen. Deshalb hat er die einzelnen Zahlungsnachweise und Belege
nach Vereinbarung mit dem Schatzmeister abzuzeichnen.
Der Geschäftsführer ist für die Protokollierung der
Präsidiumstagungen des ABVLB ver-
antwortlich. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die in den Protokollen
niedergelegten Beschlüsse ausgeführt werden.
Er hat das Material für die Rundschreiben des ABVLB zu sammeln
und dem Präsidenten
Entwürfe dieser Rundschreiben vorzulegen. Nach Unterschrift durch den Präsidenten
ist er für die Versendung der Informationen an die Vereine verantwortlich.
Der Geschäftsführer soll auch in den Fällen tätig werden, die allgemein für den Amateur-Box-Verband Land Brandenburg von Interesse sein könnten und nicht eindeutig in ein bestimmtes Ressort des Präsidiums fallen. Bei Zweifelsfragen entscheidet der Präsident, notfalls das Präsidium.
2. Allgemeine Grundsätze für den Geschäftsablauf im ABVLB
2.1 Zusammenarbeit
Das Präsidium bildet als Organ des ABVLB eine Einheit. Hat das
Präsidium Beschlüsse
gefasst, so sind diese von jedem Präsidiumsmitglied nach innen und nach
außen zu
vertreten. Ein Minderheitsvotum ist nicht zulässig. Diesen Grundsätzen
müssen die Präsidiumsmitglieder bei ihren Maßnahmen Rechnung
tragen. Zuständigkeitsstreitig-keiten müssen durch das Präsidium
entschieden werden.
2.2 Geschäftsgang
Nach den Satzungen und den Ordnungen sind der Verbandstag und das
Präsidum
diejenigen Organe des Verbandes, die durch Beschlüsse die grundsätzlichen
Richtlinien
und auch in Einzelfällen bestimmen, welche Maßnahmen vom ABVLB in
allen Bereichen
durchgeführt werden sollen.
Soweit die Ausführungen solcher Beschlüsse in den Bereich
des allgemeinen
Geschäftsverkehrs fallen und rechtsgeschäftliches Handeln erforderlich
macht, wird der
ABVLB durch seine vertretungsberechtigten Präsidiumsmitglieder tätig.
Sie sind deshalb auch als „gesetzliche Vertreter“ im Vereinsregister
beim Amtsgericht in
Cottbus eingetragen. In Ausnahmefällen kann der Geschäftsführer
des ABVLB als
„besonderer Vertreter“ auftreten.
Im inneren Bereich des ABVLB haben die Präsidiumsmitglieder dafür
Sorge zu tragen,
dass die Beschlüsse ausgeführt oder beachtet werden. Sie haben auch
Anregungen,
Anträge und Empfehlungen der Ausschüsse den Organen des ABVLB vorzulegen,
soweit dieses zulässig ist und von den Organen aus sachlichen Zuständigkeitsgründen
Beschlüsse gefasst werden müssen.
Dabei sind die in der Satzung vorgesehenen Formen und Fristen zu beachten.
In weiteren Ausnahmefällen können die Präsidiumsmitglieder
in eigener Verantwortung
Maßnahmen im Rahmen ihres Ausschusses ergreifen, die aus zeitlichen, örtlichen
oder
sachlichen Gründen keinen Aufschub dulden und die noch nicht durch Beschlüsse
abgedeckt werden konnten. Falls voraussichtlich die Kosten solcher Maßnahmen
den
Betrag von EUR 100,00 überschreiten, ist jedoch vorher der Schatzmeister
zu hören.
Die genannten Maßnahmen müssen nachträglich von den
zuständigen Organen oder
Ausschüssen genehmigt werden.
Sitzungen und Tagungen der Ausschüsse bedürfen der Zustimmung
des Präsidenten.
Ausnahmen sind Veranstaltungen der Ausschüsse der Amateur-Box-Jugend des
ABVLB
und Sitzungen des Rechtsausschusses.
Von allen Sitzungen und Besprechungen sind Protokolle bzw. Vermerke
zu erstellen und
über die Geschäftsstelle dem Präsidenten zuzuleiten.
3. Versammlungsordnung des Amateur-Box-Verbandes Land Brandenburg e. V.
3.1 Einberufung
Soweit in der Satzung nicht anders bestimmt ist, erfolgt die Einberufung
zu Ver-
sammlungen und Tagungen mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Mitteilung
der Tagesordnung. Die eingeladenen Mitglieder der Verbandsorgane und Ausschüsse
sind gehalten, bei Verhinderung dem Einladenden Nachricht zu geben.
3.2 Versammlungsleitung
(1) Die Versammlungen werden von dem Vorsitzenden des Organs eröffnet,
geleitet und
geschlossen. Sind nicht alle Tagesordnungspunkte erledigt, so erfolgt die Schließung
der Versammlung nur mit Zustimmung der Versammlungsteilnehmer. Falls der Vor-
sitzende und sein satzungsmäßiger Vertreter verhindert sind, wählen
die
erschienenen Teilnehmer einen besonderen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt
für
Verhandlungen, die den Vorsitzenden oder seinen Vertreter persönlich oder
ihre
Landesverbände betreffen.
(2) Nach der Eröffnung prüft der Leiter die Ordnungsmäßigkeit
der Versammlung, die
Anwesenheitsliste und die Stimmberechtigungen und gibt die Tagesordnung bekannt.
(3) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung kommen in festgesetzter Reihenfolge
zur
Beratung und Abstimmung. Die Reihenfolge kann durch Beschluss der Versammlung
geändert werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Ebenso können
Punkte von der Tagesordnung abgesetzt oder mehrere Punkte gemeinsam ver-
handelt werden.
(4) Die Tagesordnung muß eine ausreichende Berichterstattung
durch den Vorsitzenden
des Organs gewährleisten.
3.3 Worterteilung und Rednerfolge
(1) Jeder rechtmäßige Versammlungsteilnehmer kann sich
an der Aussprache beteiligen
Teilnehmer dürfen bei Beratungen und Entscheidungen, die ihnen unmittelbar
Vor-
oder Nachteile bringen können, nicht mitwirken und müssen dann den
Beratungs-
raum verlassen.
(2) Das Wort zur Aussprache ist vorher vom Versammlungsleiter zu erteilen.
Die Wort-
meldung hat beim Führer der Rednerliste zu erfolgen. Die Worterteilung
erfolgt in der
Reihe der Meldungen. Auf Antrag kann mit Mehrheit eine Beschränkung der
Redezeit
festgelegt werden.
(3) Der Versammlungsleiter kann in jedem Falle außer der Reihe
das Wort ergreifen.
Mitglieder des Präsidiums können ebenfalls – wenn sie Kraft
ihres Amtes eine
Erklärung zur Sache abzugeben haben – außer der Reihe das Wort
beanspruchen.
3.4 Berichterstattung
(1) Nach Erledigung eines Punktes der Tagesordnung ist durch den Versammlungs-
leiter der nächste Punkt bekanntzugeben. Dem dafür bestimmten Berichterstatter
ist das Wort zu erteilen.
(2) Nach Beendigung der Ausführungen durch den Berichterstatter
erfolgt die
Aussprache. Der Berichterstatter kann während der Aussprache nach Worterteilung
ohne Eintragung in die Rednerliste sprechen. Ihm ist auch nach Beendigung der
Aussprache das Schlusswort zu erteilen.
3.5 Antragsteller
(1) Nachdem ein Antrag der Versammlung vorgetragen ist, erhält
zunächst der Antrag-
steller das Wort.
(2) Nach Beendigung der Aussprache über den Antrag kann der Antragsteller
vor der
Abstimmung noch einmal das Wort zu seinem Antrag erhalten.
3.6 Das Wort zur Geschäftsordnung
(1) Wird das Wort zur Geschäftsordnung verlangt, so wird es außer
der Reihenfolge der
übrigen Redner durch den Versammlungsleiter erteilt. Zur Geschäftsordnung
kann
erst gesprochen werden, wenn der Vorredner geendet hat. Mehr als drei Redner
hintereinander zur Geschäftsordnung brauchen nicht gehört zu werden.
(2) Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, selbst
das Wort zur
Geschäftsordnung ergreifen und den Redner unterbrechen.
3.7 Persönliche Bemerkungen und Berichtigungen
(1) Persönliche Bemerkungen sind nur am Schluss der Aussprache
oder nach Durch-
führung der Abstimmung gestattet. Dieselben müssen kurz und sachlich,
dürfen nicht
beleidigend sein.
(2) Das Wort zur Berichtigung kann nur nach Beendigung einer Aussprache
erteilt
werden. Die Berichtigung darf nur kurz und nur auf die Sache selbst eingehend
erfolgen.
3.8 Wortentziehung
(1) Von der Tagesordnung oder von dem zur Verhandlung stehenden Punkt
ab-
schweifende Redner kann der Versammlungsleiter „zur Sache“ rufen.
(2) In den Ausführungen beleidigende oder den sportkameradschaftlichen
Abstand
verletzende Redner kann der Versammlungsleiter „zur Ordnung“ rufen,
das Verhalten
rügen und auf eventuelle Folgen hinweisen.
(3) Zweimal ohne Erfolg „zur Sache“ oder „zur Ordnung“
gerufenen Rednern kann der
Versammlungsleiter das Wort entziehen. Der Wortentzug gilt für die ganze
weitere
Behandlung des Punktes, wozu der gerügte Redner sprach.
Über einen Einspruch des gerügten Redners entscheidet die Versammlung
ohne vor-
herige Aussprache.
3.9 Ausschluss und Unterbrechung der Versammlung
(1) Versammlungsteilnehmer und Gäste, die gegen die Anordnungen
der Ver-
sammlungsleiter verstoßen, beleidigend und persönlich ausfallend
werden, nach
einer Wortentziehung weiter reden, wiederholt die Versammlung stören, sich
zu
Tätlichkeiten hinreißen lassen, können vom Versammlungsleiter
ausgeschlossen
werden.
(2) Über einen Einspruch des Ausgeschlossenen entscheidet die
Versammlung ohne
Aussprache.
(3) Ist dem Versammlungsleiter die Aufrechterhaltung der Ordnung in
der Versammlung
nicht möglich, so kann er die Versammlung ohne vorherige Befragung der
Teil-
nehmer unterbrechen. Falls nach Wiedereröffnung ein ordentlicher Verlauf
nicht
möglich ist, kann die Versammlung geschlossen werden.
3.10 Anträge
(1) Die Frist zur Einreichungvon Anträgen wird durch den Einberufer
oder durch die
Satzung bestimmt.
(2) Alle Anträge müssen nach vorherigen Anordnungen schriftlich
eingereicht werden.
Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht verhandelt werden.
3.11 Dringlichkeitsanträge
(1) Anträge über nicht zur Tagesordnung stehende Fragen
gelten als „Dringlichkeits-
anträge“ und können nur mit Zustimmung der Zweidrittelmehrheit
zur Verhandlung
und Beschlussfassung kommen.
(2) Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb
der Reihenfolge der Redner
sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller kurz für die Dringlichkeit
und ein
anderer Redner gegen die Dringlichkeit gesprochen hat.
Ist die Dringlichkeit angenommen, so erfolgt, nachdem für und gegen den
Antrag
gesprochen wurde, die Abstimmung über den Antrag selbst.
3.12 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung und auf Schluss der Debatte
kommen außerhalb
der Rednerfolge zur sofortigen Abstimmung, nachdem der Antragsteller dafür
und ein
anderer dagegen gesprochen hat.
(2) Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag
auf Schluss der
Debatte stellen.
(3) Ein Antrag zur Geschäftsordnung mit dem Ziel, über einen
vorliegenden Antrag zur
Tagesordnung wieder überzugehen, soll vom Antragsteller ausreichend begründet
werden, bevor er zur Abstimmung kommt. Zuvor ist einem Redner gegen den
Geschäftsordnungsantrag das Wort zu erteilen.
(4) Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte sind
die Namen der in
der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen. Anträge auf Schluss
der
Rednerliste sind unzulässig.
3.13 Erweiterungsanträge
Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und
diesen verbessern,
kürzen oder erweitern wollen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit
zugelassen.
3.14 Aufhebung von Anträgen und Beschlüssen
Anträge, über die bereits abgestimmt worden ist, dürfen
von derselben Versammlung
nachträglich nur aufgehoben oder abgeändert werden, wenn die Versammlung
mit
Zweidrittelmehrheit einen neuen Antrag, der die Änderung des alten Beschlusses
zum Ziel hat, zustimmt.
3.15 Abstimmungen
(1) Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist
vor der Abstimmung
deutlich bekanntzugeben.
(2) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter
zu
verlesen.
(3) Stimmberechtigt sind nur die in der Versammlung anwesenden, mit
Stimmrecht
versehenen Teilnehmer.
(4) Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über
den weitestgehenden Antrag
zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist,
so
entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.
(5) Zusatz- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.
(6) Abstimmungen können namentlich, schriftlich oder durch Handaufheben erfolgen.
(7) Angezweifelte Abstimmungen müssen wiederholt werden, wobei
die Stimmen durch-
zuzählen sind.
3.16 Namentliche Abstimmung
(1) Namentliche Abstimmung muß erfolgen, wenn es von mehr als
der Hälfte der Stimm-
berechtigten verlangt wird.
(2) Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der
Anwesenheits-
liste. Die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind in der Nieder-
schrift zu vermerken.
3.17 Schriftliche Abstimmung
Schriftliche, geheime Abstimmung durch Stimmzettel muß erfolgen,
wenn es die
Mehrheit der Versammlung verlangt.
3.18 Beschlussfähigkeit
Eine Versammlung ist nicht mehr beschlussfähig, wenn nicht mehr
als die Hälfte der
stimmberechtigten Teilnehmer anwesend sind.
Die Feststellung der Beschlussfähigkeit muß für diesen
Fall beantragt werden. Die
nachträgliche Feststellung ist unzulässig.
3.19 Versammlungsprotokolle
(1) Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift zu führen,
die insbesondere alle
Entschlüsse enthalten muß. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter
und
dem Protokollführer zu unterzeichnen und binnen vier Wochen der Geschäftsstelle
des ABVLB zuzuleiten. Abschriften des Protokolls erhalten in der gleichen Zeit
alle
Versammlungsteilnehmer.
(2) Falls nicht innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Niederschrift
Einspruch gegen
die Fassung des Protokolls schriftlich eingeht, gilt diese als genehmigt.