Satzung des Amteur-Box-Verbandes Land Brandenburg e. V.


§ 1
Name-Rechtsform-Sitz-Geschäftsjahr

(1) Der Amateur-Box-Verband Land Brandenburg e. V. – nachfolgend ABVLB genannt – ist
die freiwillige und unabhängige Gemeinschaft aller, den Amateurboxsport im Land
Brandenburg betreibenden Sportvereine.

(2) Der ABVLB ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Cottbus unter der Registrier-nummer 1141 eingetragen Er ist ordentliches Mitglied des Landessportbundes Brandenburg e. V. (LSB) sowie Mitglied des Deutschen Boxsport-Verbandes e. V. (DBV)

(3) Der ABVLB hat seinen Sitz in Cottbus.

(4) Das Geschäftsjahr des ABVLB ist das Kalenderjahr.

§ 2
Wesen und Zweck des ABVLB

(1) Der ABVLB ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht vorrangig auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

(2) Der ABVLB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Er vollzieht seine wettkampfsportliche Tätigkeit nach den Regeln des DBV und den anerkannten internationalen Regeln. Er wird ehrenamtlich geleitet und fördert die olympische Idee.

(3) Der Zweck des ABVLB besteht in der Förderung des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes auf allen Ebenen, vom Breiten- bis hin zum Leistungssport. Weiterhin wird in allen Bereichen an der Stärkung der Sportkameradschaft unter den Mitgliedern des ABVLB gearbeitet. Die Ausbreitung des Boxsports unter der Bevölkerung ist ein weiterer Vereinszweck.

(4) Der Zweck soll vor allem erreicht werden durch die

a) Organisierung des regemäßigen Sporttreibens für alle Mitglieder in den Sport-
vereinen und Boxabteilungen und der besonderen Förderung sinnvoller
breitensportlicher Aktivitäten;

b) Entwicklung einer breiten örtlichen und regionalen Wettkampftätigkeit im
Rahmen niveauvoller Sportveranstaltungen;

c) Organisation der Teilnahme der besten Amateurboxer des Landes
Brandenburg an überregionalen, nationalen und internationalen Wettkämpfen;

d) planmäßige Aus- und Weiterbildung der Übungsleiter, Trainer und Kampf-
richter und anderen Offiziellen;

e) Förderung und Pflege zu den anderen Landesverbänden des DBV;

f) Förderung einer interessanten Öffentlichkeitsarbeit für den Amateurboxsport.

Der ABVLB vertritt die Interessen seiner Mitglieder im LSB und im DBV.
Rechts- und Streitfragen innerhalb seines Verbandes regelt er selbständig, soweit sie
nicht Gesamtinteressen des DBV berühren.

§ 3
Die Mittel des ABVLB

(1) Der ABVLB finanziert sich aus:

- Zuwendungen des LSB
- Mitgliedsbeiträgen
- Zuwendungen aus staatlichen Mitteln
- Meldegebühren
- Einnahmen aus Veranstaltungen, Werbung, Sponsorentätigkeit
- Reinerträge aus Publikationen/Öffentlichkeitsarbeit

Er entscheidet selbständig über den Einsatz der Finanzmittel.

(2) Mittel des ABVLB dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des ABVLB fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitglieder

(1) Der ABVLB hat ordentliche- und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliches Mitglied kann jeder Verein im Land Brandenburg werden, der den Amateur-
boxsport betreibt.

(3) Mitglieder von aufgenommenen Vereinen, die sich in ganz besonderer Weise um die
Entwicklung des ABVLB und des Boxsports verdient gemacht haben, können Ehren-
präsident, Ehrenvorstandsmitglied oder Ehrenmitglied des ABVLB werden.

(4) Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten, zum Ehrenpräsidiumsmitglied oder zum
Ehrenmitglied beschließt der Verbandstag. Einzelheiten sind in der Ehrenordnung des
ABVLB geregelt.

(5) Der Ehrenpräsident und die Ehrenpräsidiumsmitglieder haben Sitz und Stimme im
Verbandstag und im Präsidium.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Anträge auf Aufnahme in den ABVLB sind schriftlich über die Geschäftsstelle des
ABVLB an das Präsidium des ABVLB zu richten.

(2) Dem Antrag sind das Gründungsprotokoll, die Satzung und ein Mitgliederverzeichnis
des Vereins beizufügen (Abschrift der Kopie).

(3) Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit.


§ 6
Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

(1) Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen monatlichen Beitrag zu entrichten.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird vom Verbandstag
bestimmt. Sie kann auch nur vom Verbandstag geändert werden.

(2) Die Aufnahmegebühr ist dem Aufnahmeantrag beizufügen. Sie wird zurückerstattet,
wenn das Präsidium den Aufnahmeantrag ablehnt.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Für die pünktliche Zahlung der
Beiträge ist jedes Mitglied verantwortlich.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt
b) Ausschluß
c) Auflösung des Vereins oder des ABVLB.

(2) Zum Austritt aus dem ABVLB sind die Vereine nur dann, wenn ihre Mitglieder-versammlung den Austritt mit der für die Satzungsänderung vorgesehenen Mehrheit
beschlossen hat.
Der Austritt ist der Geschäftsstelle des ABVLB durch Einschreiben zu übermitteln.
Die Mitgliedschaft erlischt zum Ende des Monats, in welchem der Austritt erklärt wird.

(3) Der Ausschluss eines Vereins kann vom Präsidium des ABVLB mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden Stimmen beschlossen werden, wenn ein Mitglied

a) vorsätzlich gegen die Satzung des ABVLB oder bindende Beschlüsse der
Organe des ABVLB verstößt;

b) das Ansehen des ABVLB in grober Weise schädigt.

(4) Die Auflösung eines Vereins muß von der Mitgliederversammlung mit mehr als 3/4 aller
Stimmen seiner Mitglieder beschlossen worden sein. Bei Auflösung des ABVLB gelten die §§ 9 und 24 der Satzung.

§ 8
Organe des ABVLB

Organe des ABVLB sind: a) der Verbandstag
b) das Präsidium
c) folgende Ausschüsse:
- Sportausschuss
- Jugendausschuss
- Kampfrichterausschuss
- Rechtsausschuss (Spruchkammer)
- Ärzteausschuss
- Medienausschuss
- Kuratorium (Sponsoring)
- Frauenausschuss


§ 9
Verbandstag

(1) Der Verbandstag findet jährlich statt. Alle vier Jahre wird ein neues Präsidium gewählt.

(2) Außerordentliche Verbandstage sind einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes
es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangt.

(3) Die Tagesordnung für den Verbandstag wird vom Präsidenten erarbeitet und mit der Einladung verteilt.

(4) Die Einladung muß mindestens sechs Wochen vor dem Durchführungsdatum schriftlich
erfolgen.

(5) Den Vorsitz auf dem Verbandstag führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident.

(6) Anträge an den Verbandstag sind vier Wochen vor dem Durchführungsdatum schriftlich an die Geschäftsstelle des ABVLB einzureichen.

(7) Der Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss-
fähig. Nur bei der Beschlussfassung über die Auflösung des ABVLB ist die Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Ist die Bedingung nicht erfüllt, ist ein neuer Verbandstag einzuberufen. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Zur Beschlussfassung genügt, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind,
einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Präsidenten.
Die Mitglieder haben folgende Stimmen: - Vereine bis 50 Mitglieder – 1 Stimme
- Vereine bis 100 Mitglieder – 2 Stimmen
- Vereine über 100 Mitglieder – 3 Stimmen.
Die Mitglieder des Präsidiums haben je eine Stimme.

(9) Über den Verbandstag ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten und zum
Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10
Zusammensetzung und Aufgaben des Verbandstages

(1) Der Verbandstag setzt sich zusammen aus:

a) den Mitgliedern des Präsidiums;
b) den Delegierten der Vereine (der Delegiertenschlüssel ist vom Präsidium
festzulegen).

(2) Der Verbandstag beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes von besonderer
Bedeutung, insbesondere über:

a) seine Satzung und deren Wirkung;
b) die Wahl des Präsidiums und deren Kassenprüfer;
c) die Abnahme der Jahresabrechnung und die Entlastung des Präsidiums;
d) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge;


e) Anträge von Mitgliedern des Verbandes;
f) den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen von dem Präsidium verfügten
Ausschluss aus dem Verband;
g) die Auflösung des Verbandes.

§ 11
Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus:

- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Schatzmeister
- dem Sportwart
- dem Rechtswart
- dem Jugendwart
- dem Kampfrichterobmann
- dem Verbandsarzt
- dem Pressewart
- einem Beisitzer
- der Frauenbeauftragten.

(2) Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB sind der Präsident gemeinsam mit
dem Vizepräsidenten oder dem Schatzmeister.
Im Verhinderungsfall des Präsidenten ist der Vizepräsident gemeinsam zeichnungs-berechtigt mit dem Schatzmeister.

§ 12
Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium ist verantwortlich für die gesamte Geschäfts- und Kassenführung des
Verbandes und übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Ausschüsse aus. Ihm obliegt die
Durchsetzung der Beschlüsse des Verbandstages.

(2) Die Aufgaben der einzelnen Präsidiumsmitglieder ergeben sich aus der Stellung
innerhalb des Präsidiums. Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn sechs Mitglieder anwesend sind. Es fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Sitzungsleiter. Rechtsverbindlich sind nur solche Beschlüsse, die in Sitzungen zustande
gekommen sind, zu denen sämtliche Präsidiumsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen
wurden.

§ 13
Sportausschuss

Der Sportausschuss besteht aus:

- dem Vizepräsidenten Sport als Vorsitzenden
- dem Sportwart des Verbandes
- dem Jugendwart des Verbandes
- dem Kampfrichterobmann des Verbandes
- den Beisitzern des Sportausschusses.

Seine wesentlichen Aufgaben sind:

- die technische Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Sportveranstaltungen des
ABVLB;
- die Förderung der aktiven Boxer und die Ausbildung der Übungsleiter und Trainer;
- die Aufstellung von Verbands- und Repräsentationsmannschaften.

§ 14
Jugendausschuss

(1) Der Jugendausschuss besteht aus:

- dem Jugendwart des Verbandes als Vorsitzenden
- den Beisitzern des Jugendausschusses.

(2) Ihm obliegt die allgemeine Ausbildung und Erziehung der Schüler und Jugendlichen zu
guten und fairen Sportlern und die Durchsetzung der Interessen der Boxsportjugend des
Verbandes im Sinne der Jugendordnung.

§ 15
Kampfrichterausschuss

(1) Der Kampfrichterausschuss besteht aus dem Kampfrichterobmann als Vorsitzenden und
weiteren, von ihm zu benennenden Ausschussmitgliedern, die im Besitz einer gültigen
Kampfrichterlizenz sein müssen.

(2) Dem Ausschuss obliegt die Aus- und Weiterbildung sowie die Betreuung der Kampf-richter des Verbandes.

§ 16
Rechtsausschuss

(1) Der Rechtsausschuss (Spruchkammer) besteht aus:

- dem Rechtswart des Verbandes als Vorsitzenden
- den Beisitzern des Rechtsausschusses.

Die Beisitzer müssen über mehrjährige Erfahrung im Amateurboxsport verfügen.

(2) Der Rechtsausschuss (Spruchkammer) überwacht die Einhaltung sämtlicher rechtlicher
Bestimmungen des Verbandes durch seine Mitglieder und verfolgt Verstöße gegen sie.
Er ist zur Rechtsprechung in erster Instanz berufen.

(3) Er entscheidet in der Besetzung von mindestens drei Mitgliedern. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann der Vorsitzende, der die Sitzung einberuft, die Mitwirkung weiterer Mitglieder anordnen.

(4) Auf das Verfahren vor dem Rechtsausschuss (Spruchkammer) finden die Bestimmungen der Rechtsordnung des DBV sinngemäß Anwendung.

§ 17
Ärzteausschuss

(1) Der Ärzteausschuss besteht aus dem Verbandsarzt und weiteren von ihm zu benennenden Mitgliedern.

(2) Dem Ausschuss obliegt die Organisierung und Überwachung der gesundheitlichen Betreuung der Boxsportler des Verbandes sowie der ärztlichen Absicherung der Boxveranstaltungen im Bereich des Verbandes.

§ 18
Medienausschuss

(1) Der Medienausschuss besteht aus dem Pressewart des Verbandes sowie weiteren von ihm zu benennenden geeigneten Mitgliedern.

(2) Der Ausschuss ist für die Anleitung und Organisierung der Öffentlichkeitsarbeit des Verbandes zuständig.

§ 19
Frauenausschuss

(1) Der Frauenausschuss besteht aus der Frauenbeauftragten als Vorsitzende und den
Beisitzern des Frauenausschusses.

(2) Seine wesentliche Aufgabe ist der planmäßige, umfassende und zielstrebige Aufbau des
Frauenboxens in allen Altersklassen im Land Brandenburg.

§ 20
Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus einem Vizepräsidenten als Vorsitzenden, dem Beisitzer des Präsidiums und weiteren von dem Vorsitzenden in Abstimmung mit den Vereinen zu benennenden geeigneten Mitgliedern.

(2) Dem Kuratorium obliegt die Erschließung und Nutzbarmachung aller Möglichkeiten für eine wirksame Sponsorentätigkeit.

§ 21
Trainerrat

(1) Der Trainerrat besteht aus dem durch das Präsidium berufenen Vorsitzenden und weiteren von ihm in Abstimmung mit den Vereinen zu benennenden Mitgliedern, die im Besitz einer gültigen Trainerlizenz sein müssen.

(2) Dem Trainerrat obliegt die Förderung der Übungsleiter und Trainer im Verband sowie die Beratung des Sportausschusses bei Berufung von Sportlern für Auswahl- und Repräsentationsaufgaben.

§ 22
Wahl des Präsidiums

(1) Die Mitglieder des Präsidiums werden vom Verbandstag mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


(2) Wählbar ist jedes Mitglied eines Vereins, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Die Wahlen zum Präsidium sind stets geheim. Erfolgt nur ein Vorschlag für das zu besetzende Amt, so kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen.

(4) Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann.

§ 23
Kassenprüfer

(1) Der Verbandstag wählt zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht Mitglied der Vereine sein, denen der Präsident oder der Schatzmeister angehören.

(2) Sie haben die Kassengeschäfte und das Finanzgebahren des Verbandes zu überwachen. Mindestens zweimal im Jahr ist von ihnen die Kasse zu prüfen. Sie sind verpflichtet, auf dem Verbandstag einen Prüfungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu geben und haben das Recht, auch auf Präsidiumssitzungen über statt-
gefundene Kassen- und Finanzprüfungen zu berichten.

(3) Das Präsidium ist verpflichtet, Prüfungsvermerke der Kassenprüfer innerhalb von zwei Wochen nach der Prüfung durchzuführen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Verbandstag.

(4) Die Kassenprüfer beantragen auf dem Verbandstag die Entlastung des Präsidiums und schlagen den Wahlleiter für die Wahl des Präsidiums vor.

(5) Die Kassenprüfer werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Nur einer der beiden Kassenprüfer kann für vier Jahre wiedergewählt werden.

§ 24
Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur auf dem Verbandstag beschlossen werden.

(2) Zu einem derartigen Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(3) Anträge zur Satzungsänderung sind schriftlich vier Wochen vor dem Durchführungs-
datum an die Geschäftsstelle einzureichen.

§ 25
Auflösung

(1) Der ABVLB kann durch Beschluss eines ordentlichen oder außerordentlichen Verbandstages aufgelöst werden.
Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des ABVLB oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes bestimmt der Verbandstag, dass das Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zufallen soll.

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